Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft

Blog


Autokauf – Gewährleistung

Rechte aus der „Gewährleistung“ können Sie innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe der Kaufsache geltend machen.

 

Es gibt bei der Gewährleistung aber eine Besonderheit zum Nachteil des Käufers: Dieser müsste nachweisen, dass der Mangel schon von Anfang an bestanden hat.

 

Der Gesetzgeber erleichtert dem Käufer diese Beweisführung innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe, indem gesetzlich vermutet wird, dass ein innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftretender Mangel schon von Anfang an vorhanden war.

 

Treten Mängel nach Ablauf dieser 6 Monate auf, müsste der Käufer den vollen Beweis darüber erbringen, dass der Mangel auch schon bei Übergabe bestanden hat bzw. in einem defekten Teil angelegt war.

 

Diese Beweisführung kann sich im Einzelfall als sehr schwierig erweisen und wäre in der Regel nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu führen.

 

Es wäre dann zu klären, um welchen Mangel es sich handelt.

 

Soweit keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist die Kaufsache frei von Sachmängeln (im Rechtssinne, nicht im technischen Sinn), wenn es sich „für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“ (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

Der Mangel dürfte also nicht unter Verschleiß fallen, d. h. in Anbetracht von Alter und Abnutzung gewöhnliche Abnutzungserscheinung darstellen, die dann vom Käufer hinzunehmen wäre.