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Sozialrecht


Sozialrecht

Chaos-Hartz-IV und kein Ende

Seit der Einführung vom Hartz IV am 01.01.2005 sind nunmehr über sieben Jahre vergangen und noch immer herrschen enorm viele Unklarheiten über Rechte, Pflichten und Sonderregelungen. Auch die Anzahl der fehlerhaften Bescheide ist nach wie vor hoch. Die Sozialgerichte werden noch immer mit Klagen aufgrund fehlerhafter Berechnungen überflutet. Offensichtlich gibt es nach wie vor unzählige Unklarheiten.

Die häufigsten Fehlerquellen bei der Berechnung des Anspruches auf Hartz IV sind seit jeher vor allem die falsche Anrechnung von Erwerbseinkommen, fehlerhafte Berechnungen der Unterkunftskosten sowie die fehlende Berücksichtigung der Versicherungspauschale, die Kindern einer Bedarfsgemeinschaft zusteht, sofern diese ihren Bedarf durch eigenes Einkommen, wie Kindergeld und Unterhalt decken können. Der Grund für die massenhaft fehlerhaften Bescheide liegt nach wie vor darin begründet, dass zu wenig bzw. häufig wechselnde Mitarbeiter in den Jobcentern angestellt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter nicht ausreichend qualifiziert, was weiteres Fehlerpotential mit sich bringt. Von Januar 2012 bis April 2012 erhielten durchschnittlich 4.507.724 Menschen Arbeitslosengeld II. Der überwiegende Anteil der Leistungsempfänger erhält dabei weniger Geld, als ihnen nach den gesetzlichen Regelungen zustünde. Doch eine Überprüfung der Bescheide ist aufgrund der vielen Regelungen und teilweise komplizierten Berechnungen nur durch entsprechend qualifizierte Personen möglich. Die Leistungsempfänger sind selbst nicht in der Lage die Bescheide auf deren rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen.

Aus diesem Grunde ist es zwischenzeitlich wohl unabdingbar einen auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der sodann eine Überprüfung des Bescheides vornehmen kann. Dieser kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides beim Leistungsempfänger Widerspruch einlegen und eine juristisch korrekte Berechnung anhand der gesetzlichen Regelungen vornehmen.

Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit werden in der Regel für die außergerichtliche Tätigkeit über die Beratungshilfe und für die gerichtliche Tätigkeit über die Prozesskostenhilfe abgedeckt. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden bei entsprechender Bewilligung, die nahezu jedem Leistungsempfänger zusteht, dann von der Staatskasse getragen, so dass eine anwaltliche Inanspruchnahme ohne Weiteres möglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob eines Tages der Wirrwarr bezüglich der gesetzlichen Regelungen ein Ende finden wird und eine entsprechende Transparenz und Klarheit erreicht werden kann. Angesichts der Tatsache, dass dies nach über sieben Jahren seit der Einführung von Hartz IV nicht einmal ansatzweise der Fall ist, erscheint dies bislang jedoch fraglich.

 

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