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Auf die Piste, Fertig, Los!!!

In der „Wintersportausgabe“ wollen wir haftungsrechtliche Aspekte aufzeigen, welche mit Befahren der Piste für Skifahrer und Snowboarder als auch für Betreiber gelten.

Es gilt im Pistenbereich der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, d. h. jeder Skifahrer und Snowboarder ist selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat sich an die gebotenen Sorgfaltsregelungen zu halten (FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder).

Des Weiteren hat jeder Skifahrer und Snowboarder auf eine richtige Ausrüstung zu achten, welche  auf das jeweilige Profil zugeschnitten sein muss. Eine periodische Wartung und Kontrolle der Ausrüstung ist Pflicht.

So können z. B. Auslösebindungen nur zuverlässig funktionieren, wenn sie individuell auf Größe, Gewicht, Alter, Fahrstil und Sohlenlänge eingestellt sind.

Eine Helmpflicht besteht, genau wie beim Fahrradfahren, nicht. Jedoch tragen mittlerweile 13 Prozent der Skifahrenden und sogar 20 Prozent der Snowboarder einen Helm. Nach dem schlimmen Ski-Unfall von Thüringens Ministerpräsident Dieter Althaus im Jahr 2009 haben sich viele Politiker für eine Helmpflicht ausgesprochen. Denn man muss bedenken, dass die Gefahr für die ohne Helm Tragenden noch größer ist, wenn nur einige Skifahrer oder Snowboarder Helme tragen.

Gerade wenn man lange Zeit nicht gefahren ist, bieten ausgebildete Schneesportlehrerinnen und -lehrer den passenden Unterricht. Auch hier sollte man die Kosten nicht scheuen; denn: eine gute Fahrtechnik und sicherheitsbewusstes Verhalten tragen zur Unfallverhütung bei und steigern die
Freude.

Der Betreiber einer Skipiste ist dafür verantwortlich, dass keine überraschenden und ungewöhnlichen Gefahrenquellen auftreten. So haftet der Betreiber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dem Wintersportler bei einem Unfall u. a. bei „fallenartigen“ Hindernissen, Abbrüchen am Pistenrand und extrem großflächigen Vereisungen, wenn er die Gefahrenquelle nicht abgesichert hat oder vor dieser gewarnt hat.