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Balkonsanierung und Zutritt zur Wohnung

Thema:

Balkonsanierung und Zutritt zur Wohnung

Frage:

Der Vermieter möchte den Balkon sanieren. Muss der Mieter es dulden, dass die Arbeiter durch die Wohnung den Balkon erreichen oder kann er verlangen, dass ein Gerüst aufgestellt wird?

Antwort:

Sofern die Voraussetzungen für die Maßnahmen von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorliegen, ist der Mieter grundsätzlich zur uneingeschränkten Duldung der Arbeiten verpflichtet.

Eigene Mitwirkungspflichten hat der Mieter aber nicht. Der Zugang zur Wohnung muss aber ermöglicht werden.

Sofern der Balkon auch von außen erreicht werden kann, ist fraglich, ob der Mieter dennoch den Zugang zu der Wohnung gewähren muss. Hierzu gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen, vielmehr ist dies im Einzelfall zu prüfen.

Sofern die Arbeiten allerdings auch ohne Zugang zur Wohnung ohne nachteilige Wirkung für die Arbeiten und ohne weitere Kosten ausgeführt werden können, muss der Vermieter diesen Weg gehen.

Bei zusätzlichen Kosten von 700 Euro und dem enormen Aufwand, ein Gerüst zu stellen, dürfte die Abwägung aber zugunsten des Vermieters ausfallen und der Mieter verpflichtet sein, den Zugang zur Wohnung zu gewähren.

Sofern der Vermieter berechtigter Gründe für einen Zugang zur Wohnung anführt, muss dies geduldet werden.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter alle Balkone sanieren muss. Dann kann er nicht verlangen, dass jeder Mieter den Arbeitern Zugang gewährt. Dann muss einheitlich ein Gerüst gestellt werden.