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Das Kind – Aufenthalt, Sorgerecht, Umgang – Teil 1

Oft sind die Kinder die Leidtragenden, wenn sich Eltern trennen.

 

Vermeiden Sie im Rahmen einer Trennung unbedingt, die Kinder negativ zu beeinflussen oder irgendwelche übereilten (Allein-)Entscheidungen zu treffen.

 

Zunächst kann es dazu kommen, dass man sich darüber streitet, bei wem die Kinder nach der Trennung (schwerpunktmäßig) wohnen sollen. Schaffen Sie hier keine vollendeten Tatsachen.

 

Vielmehr bietet § 1628 BGB die Möglichkeit, das zuständige Familiengericht einzuschalten, um diese Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, entscheiden zu lassen.

 

Damit ist noch kein Eingriff in das Sorgerecht verbunden. Es wird nur diese eine Entscheidung vom Gericht behandelt und darüber bestimmt, wenn man sich nicht einigen kann.

 

So wird im Fall, dass sich die Eltern darüber streiten, bei wem das Kind nach der Trennung leben soll, allein diese Entscheidungsbefugnis vom Gericht einem Elternteil zugesprochen. Das Gericht entscheidet am zu prüfenden Maßstab des Kindeswohls.

 

Hat sich doch ein Elternteil entschieden, vollendete Tatsachen zu schaffen und ist mit dem Kind ohne Zustimmung des Anderen umgezogen, kommt ein Herausgabeverlangen nach § 1632 BGB aber nicht in Betracht. Vielmehr muss dann direkt ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teilbereich des Sorgerechts beantragt werden.