Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft

Blog


Das Kind – Aufenthalt, Sorgerecht, Umgang – Teil 2

Hat man zunächst geregelt, wo das Kind lebt, stellt sich die Frage nach gewissen Entscheidungskompetenzen.

 

Das gemeinsame Sorgerecht bleibt in der Regel bestehen, geht auf jeden Fall nicht automatisch verloren.

 

Dinge des alltäglichen Lebens entscheidet ohne Rücksprache mit dem anderen Sorgeberechtigten dasjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Das Elternteil, bei dem das Kind schwerpunktmäßig wohnt, hat die größeren Entscheidungskompetenzen. Beim Wechselmodell, wenn das Kind also zu gleichen Zeitanteilen betreut wird, gilt etwas anderes.

 

Bei größeren planbaren Entscheidungen haben sich die Eltern aber ins Einvernehmen zu begeben.

 

Auch hier kann notfalls, wenn man sich nicht einigen kann (oder will), gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Bei einzelnen Entscheidung kann jeweils beantragt werden, dass die entsprechende Entscheidungsbefugnis übertragen wird oder das Gericht notfalls die Zustimmung ersetzt.

 

Bei wiederholter Verweigerung eines Elternteils kann auch das Sorgerecht oder zumindest Teilbereiche übertragen werden.

 

Auch neue Partner der Eltern können Dinge des alltäglichen Lebens mit entscheiden und dem Kind Vorgaben machen, wenn die Eltern damit einverstanden sind – ansonsten aber nicht.