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Das Kind – Aufenthalt, Sorgerecht, Umgang – Teil 3

Lebt das Kind schwerpunktmäßig bei einem Elternteil – wird also das Residenzmodell praktiziert – besteht für das andere Elternteil und das Kind ein Umgangsrecht.

 

Es gilt dann also, eine – insbesondere für das Kind – praktikable Umgangsvereinbarung zu treffen.

 

Eltern sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Umgang mit den minderjährigen Kindern wahrzunehmen. Wenn dieses Recht aber für ein Elternteil zur Verpflichtung wird, sollte man überlegen, ob man den Umgang erzwingt.

 

Durch eine gerichtliche Entscheidung kann eine Umgangsregelung geschaffen werden. Diese ist aber letztlich nicht vollstreckbar. Der Umgang kann also nicht auf diesem Weg erzwungen werden. Allerdings drohen nicht unempfindliche Zwangsgelder, wenn man sich nicht an eine solche gerichtliche Umgangsregelung hält.

 

Das Umgangsrecht beinhaltet nicht nur Besuche, sondern umfasst auch telefonische und schriftliche Kontakte zwischen Kind und Elternteil. Auch das Recht, dem Kind Geschenke zu machen, ist dadurch gegeben.

 

Die Telefonate und Briefe dürfen vom betreuenden Elternteil aber nicht kontrolliert werden. Das Kind darf völlig frei telefonieren und schreiben.

 

Das umgangsberechtigte Elternteil darf auch über den Inhalt des Umgangs bestimmen. Das umfasst nicht nur das Wann, Wie, Wo, sondern auch das Wer. Das bedeutet, dass auch der neue Lebensgefährte / die neue Lebensgefährtin Teil des Umgangs sein darf. Einschränkungen sind natürlich dann gegeben, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

 

Der Umgang findet grundsätzlich beim Umgangsberechtigten statt. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei begleitetem Umgang kann dies auch in Räumlichkeiten von Beratungsstellen etc. stattfinden.

 

Das betreuende Elternteil hat kein Kontrollrecht, muss den Umgang also ungestört ablaufen lassen. Nur in Ausnahmefällen, bei Säuglingen z.B., kann auch das andere Elternteil dabei sein.

 

Der umgangsberechtigte Elternteil kann auch Ferien- und Urlaubsziele selbst bestimmen. Nur in engen Grenzen kann der Andere wirksam ein Veto einlegen.

 

Die Häufigkeit des Umgangs richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und variiert auch nach dessen Alter. Ein Baby sollte häufiger aber kürzeren Umgang mit dem anderen Elternteil haben, während man dies bei größeren Kindern bis hin zum Wechselmodell und damit einer paritätischen Betreuung ausdehnen kann.

 

Im Streitfall würde ein Gericht 14-tägigen Wochenendumgang nebst einer Aufteilung der Feiertage und Ferien anordnen.

 

Die Regelungen zum Umgang müssen nicht zwingend gerichtlich festgelegt sein. Hier können die Eltern auch untereinander eine Vereinbarung treffen, die dann vertragsähnlich zwischen ihnen wirkt und Bestand hat.

 

Auch eine nicht-gerichtliche Umgangsvereinbarung ist – wie ein Vertrag – bindend. Wenn man eine Regelung zum Zwangsgeld haben will, muss man die Vereinbarung dann aber doch gerichtlich billigen lassen.

 

Im Streitfall kann das Gericht aber auch gegen den Willen der Eltern eine Umgangsregelung treffen, die dann bindend ist.