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Das Kind – Aufenthalt, Sorgerecht, Umgang – Teil 4

Der Umgangsberechtigte muss grundsätzlich auch Sorge tragen für das Abholen und Zurückbringen des Kindes. Nur bei grober Unbilligkeit, z.B. wenn die Eltern sehr weit auseinander wohnen oder der umgangsberechtigte Elternteil finanziell mittellos ist, kann dies anders geregelt werden.

 

Dies gilt auch für die Kosten des Umgangs, welche der Umgangsberechtigte selbst zu tragen hat. Unter Umständen kann dies bei der Berechnung des Kindesunterhaltes berücksichtigt werden. Auch kann unter Umständen ein Mehrbedarf beim Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 geltend gemacht werden.

 

Zu den vereinbarten Umgängen muss der betreuende Elternteil das Kind bereit halten und auch entsprechende Bekleidung und ggf. das Lieblingsspielzeug zur Verfügung stellen.

 

Fällt ein Umgang aus, weil das Kind krank ist, muss der Umgang nachgeholt werden. Fällt der Umgang aber aus, weil der Umgangsberechtigte verhindert ist, besteht kein Anspruch auf Nachholung des Termins.

 

Bei ständiger Umgangsvereitelung kann durch das Gericht auch ein Umgangspfleger bestellt werden. Dieser bestimmt während der vorgegebenen Umgangszeiten über den Aufenthalt des Kindes und sorgt damit praktisch dafür, dass der Umgang auch stattfindet.

 

Darüber hinaus macht eine solche Umgangsvereitelung deutlich, dass es demjenigen Elternteil massiv an der Bindungstoleranz fehlt, sodass dies in krassen Fällen sogar zum Verlust des Sorgerechts führen kann.