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Die EU-Rente

Was tun, wenn eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) ausgeübt werden kann?

Wer aus gesundheitlichen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur stark eingeschränkt nachgehen kann, kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist diese Rente auch als EU-Rente bekannt.

Voraussetzung für die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente ist, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 Sechstes Sozialgesetzbuch – SGB VI erfüllt sind. Danach muss zunächst eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn aufgrund einer Behinderung  oder Krankheit auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht erfolgen kann.

Teilweise erwerbsgemindert ist dabei derjenige, der nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Voll erwerbsgemindert ist hingegen derjenige, der nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Erwerbsgeminderte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit gezahlt hat und zudem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Sofern die Voraussetzungen nur für eine teilweise Erwerbsminderungsrente vorliegen, kann eine volle Erwerbsminderungsrente zudem ausnahmsweise dann beansprucht werden, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

Ein entsprechender Antrag auf Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Diese wird sodann entsprechende medizinische Befundunterlagen einholen  und ggf. eine ärztliche Begutachtung anordnen.