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Die meisten Eingliederungsvereinbarungen sind nichtig.

Inhalte dürfen nicht einseitig durch Jobcenter festgelegt werden

Jeder Hartz-IV-Empfänger wird durch das Jobcenter aufgefordert eine sog. Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Inhalte werden dabei in aller Regel allein durch das Jobcenter festgelegt. Verstößt der Hartz-IV-Empfänger gegen einen der festgelegen Verpflichtungen werden schnell Sanktionen in Form von Leistungskürzungen verhängt. Dabei sind die meisten Eingliederungsvereinbarungen nichtig mit der Folge, dass die vom Jobcenter ausgesprochenen Sanktionen rechtswidrig sind.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass eine Eingliederungsvereinbarung einen sog. unechten Austauschvertrag darstellt und bewusst die Formulierung “vereinbart” gewählt, um zu verdeutlichen, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei gleichberechtigten Partnern und gerade keine einseitige Vorgabe durch das Jobcenter erfolgen soll. Vor Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung sollen daher Verhandlungen zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Jobcenter erfolgen. In der Regel erfolgt dies jedoch nicht. Zudem hat jeder Leistungsberechtigte das Recht, die Eingliederungsvereinbarung in aller Ruhe zu prüfen oder von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Hierzu darf er die Eingliederungsvereinbarung auch mit nach Hause nehmen und kann diese auch nach sorgfältiger Prüfung noch unterzeichnen.

Sofern die Vorstellungen des Hartz-IV – Empfängers inhaltlich unberücksichtigt bleiben und lediglich ein vorgefertigtes Angebot zur Unterschrift vorgelegt wird, ist ein so zustande gekommener Vertrag als nichtig anzusehen.