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Die Patchwork-Familie – Einfach ist anders

In Deutschland ist heute jede sechste Familie eine so genannte „Patchwork“-Familie, also eine Familie, in der Vater, Mutter und Kinder aus verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen. Diese Familienform bringt (interessante) rechtliche Probleme mit sich.

Der deutsche Gesetzgeber hat von der Patchwork-Familie erst seit Ende der 90er-Jahre Notiz genommen. So hat die Reform des Kindschaftsrechts von 1998 nicht nur zur völligen Gleichstellung von nichtehelichen mit ehelichen Kindern geführt; mit ihr wurde vielmehr erstmals auch eine deutliche Verbesserung der Rechtsstellung von Stiefkindern angestrebt.

Durch die neu eingefügte Vorschrift in § 1618 BGB wurde insbesondere die Einbenennung von ehelichen Stiefkindern ermöglicht, d.h. die Übertragung des von den Eheleuten gewählten Familiennamens auf das Stiefkind, um auf diese Weise dessen Integration in die neue Familie auch nach außen kenntlich zu machen.

Nunmehr haben auch andere Personen als die Eltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Während dieses Umgangsrecht zunächst im Wesentlichen auf Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils beschränkt war, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten, wurde es auf alle Bezugspersonen des Kindes ausgedehnt, die – wie etwa der neue unverheiratete Lebenspartner des leiblichen Elternteils – nur rein tatsächlich Verantwortung für das Kind übernommen haben. Die vom Gesetzgeber hierfür geforderte sozial-familiäre Beziehung setzt nicht mehr notwendig voraus, dass das Kind mit dem umgangswilligen Stiefelternteil über einen längeren Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Das Umgangsrecht erlangt besondere Bedeutung im Fall der Auflösung der Patchwork-Familie durch den Tod des leiblichen Elternteils. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 1682 BGB die gesetzliche Grundlage für eine sog. Verbleibensanordnung geschaffen.

Geht also infolge des Todes des leiblichen Elternteils das elterliche Sorgerecht einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen leiblichen Elternteil über und will dieser das Kind wieder zu sich nehmen, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind beim Stiefelternteil verbleibt, wenn es längere Zeit mit dem leiblichen und dem Stiefelternteil in einem Haushalt gelebt hat und das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. In diesem Fall kann der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind nach Erlass einer Verbleibensanordnung weiterlebt, in allen wichtigen Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes allein entscheiden und das Kind in diesen Angelegenheiten allein vertreten (§ 1688 Absatz 1 BGB).

Bei Gefahr im Verzug ist der Stiefelternteil sogar dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen allein vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Er ist dann also nicht mehr auf die alltäglichen Angelegenheiten beschränkt und bedarf hierzu auch nicht der Zustimmung des sorgeberechtigten leiblichen Elternteils.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht hingegen zwischen Stiefelternteil und Stiefkind im deutschen Recht bis zum heutigen Tage nicht.

Die einzige Ausnahme vom fehlenden Unterhaltsanspruch des Stiefkinds bildet die Regelung in § 1371 Absatz 4 BGB. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns im Regelfall nach § 1371 Absatz 1 BGB dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Für diesen Fall verpflichtet § 1371 Absatz 4 BGB aber den überlebenden Ehegatten, Abkömmlinge des Verstorbenen, „welche nicht aus der durch den Tod des Ehegatten aufgelösten Ehe stammen“, wenn und soweit sie dessen bedürfen, „die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung“ aus dem nach § 1371 Absatz 4 BGB zusätzlich erhaltenen güterrechtlichen Viertel zu gewähren.

Wird fortgesetzt …