Flugverspätung – Entschädigungszahlung durch Fluggesellschaft
Kommt es zu einer Verspätung des Fluges stehen Fluggäste dank der EU-Verordnung 261/2004 nicht rechtlos da. Ab einer Verspätung von 2 Stunden sieht die Verordnung Entschädigungsleistungen vor.
Dauert die Verspätung des Fluges 5 Stunden und mehr kommt dies einer Annullierung gleich und man kann sogar vom Vertrag zurücktreten.
Entschädigt werden müssen dem betroffenen Urlauber die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Urlaub zwangsweise nicht zum geplanten Termin beendet werden kann. Zu solchen Mehrkosten zählen in erster Linie Hotel- und Verpflegungskosten.
Die gesetzliche Lage, insbesondere die entsprechenden EU-Verordnungen sehen die Lage klar und deutlich und gewähren dem betroffenen Urlauber einen Schadensersatzanspruch.
Des Weiteren ist eine pauschale Entschädigung zu zahlen, die sich nach der Entfernung zwischen den beiden Flughäfen richtet.
Reagiert die Fluggesellschaft nicht auf die Inanspruchnahme durch den Urlauber bleibt in der Regel nur der Gang zum Anwalt. Oft lassen sich die Fluggesellschaften erst unter dem nötigen Druck darauf ein, dem Urlauber die ihm zustehenden Ersatzleistungen einzuräumen.
Vorsicht ist aber geboten, wenn die Fluggesellschaften aus reiner Kulanz eine geringe Abfindung als Vergleich anbieten mit dem Hinweis, dass sie eigentlich gar nicht zahlen müssten.
Notfalls muss die Forderung des Urlaubers gerichtlich geltend gemacht werden. Daneben kann man sich beim Luftfahrt-Bundesamt über die Fluggesellschaften beschweren. In besonderen Fällen kann das Bundesamt auch Bußgelder gegen die Gesellschaften verhängen.
Es lohnt sich in solchen Fällen, am Ball zu bleiben und nicht frühzeitig aufzugeben, wenn die Fluggesellschaft den Anspruch nach einem ersten Schreiben ablehnt.