Für immer verheiratet – Scheidung ausgeschlossen?

In der Tat – man glaubt es kaum – gab es in Europa bis vor kurzem noch mindestens ein Land, in welchem das Rechtssystem keine Möglichkeit vorsah, dass Eheleute die eingegangene Ehe wieder offiziell beenden können.

In Malta z.B. war eine Scheidung nicht vorgesehen. Erst seit dem Jahr 2011 ist es dort möglich, sich scheiden zu lassen.

In Deutschland sieht das Gesetz in § 1564 BGB vor, dass die Ehe auch wieder geschieden werden kann. Die Ehe wird dann durch das Gericht geschieden, wenn sie gescheitert ist. „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“, § 1565 BGB.

In der Regel kann die Ehe als gescheitert angesehen und geschieden werden, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind, § 1566 BGB.

Leben die Ehepartner mehr als drei Jahre getrennt, gilt das Scheitern der Ehe als unwiderlegbar vermutet.

Die gesamte rechtliche Auseinandersetzung um die Trennung kann mitunter preisintensiv sein. Dennoch gibt es zahlreiche Angelegenheiten, bei denen man auch allein eine Regelung finden kann.

Allein kann man grundsätzlich den Hausrat, den Zugewinn, den Unterhalt und das Umgangsrecht regeln.

Für die Scheidung an sich muss aber einer der Ehepartner zwingend einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Die Scheidung und den Versorgungsausgleich nimmt dann das Gericht vor.

Sollte man untereinander keine Einigung finden über den Hausrat, den Zugewinn, den Unterhalt und das Umgangsrecht macht es Sinn, dies auch über den Rechtsanwalt klären zu lassen – notfalls kann man diese Punkte auch als Folgesachen an den Scheidungsantrag vor Gericht bringen.

Außergerichtlich kann der Rechtsanwalt auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinwirken, sofern eine friedliche Scheidung in Betracht kommt.