Geblitzt, bei Rot gefahren, gedrängelt – und nun?

Als Betroffener im Rahmen einer Ordnungswidrigkeitssache haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Es steht Ihnen also zu, sich gar nicht zur Sache zu äußern. Die Aussageverweigerung darf Ihnen auch nicht negativ angelastet werden.

 

Beim Anhörungsbogen, der meist einem Bußgeldbescheid vorausgeht, müssen Angaben zur Person, aber nicht zur Sache gemacht werden.

Idealerweise nehmen Sie sich einen Anwalt als Verteidiger, sobald der Bußgeldbescheid vorliegt und ein Fahrverbot und oder Punkte die Konsequenz des vorgeworfenen Vergehens sind.

Dieser wird dann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch binnen der 14-Tage-Frist einlegen und zugleich Akteneinsicht beantragen.

Anhand der Akte und des Inhalts kann man dann sehen, was genau gegen Sie vorliegt und wie die Behörde dies beweisen will.

 

Hier können bei einem Geschwindigkeitsverstoß z.B. die Messverfahren geprüft werden. Oft ist der Eichschein abgelaufen oder die Schulungsprotokolle des Messbeamten sind veraltet.

 

Viele Messverfahren sind generell anfällig. Genaueres kann man dann aus der Akte entnehmen.

Ihr Verteidiger wird dann eine entsprechende Strategie zur Verteidigung mit Ihnen erarbeiten.

 

Bei einem Fahrverbot z.B. kann man auch sehr oft darauf einwirken, dass dieses im Tausch gegen die Erhöhung des Bußgeldes erlassen wird. Viele Gerichte lassen sich darauf ein, die Geldbuße zu verdoppeln und verhängen dann kein Fahrverbot.

 

Richtig Sinn macht es, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, da die Kosten im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unerheblich sind und man nur im Fall eines reinen Freispruchs die Kosten von der Staatskasse erstattet bekommt.