Gefahr der Abmahnung bei Nutzung von Tauschbörsen im Internet
Es wird weiter abgemahnt.
Ein Künstler oder sonstiger Rechteinhaber beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei damit, Internetanschlussinhaber abzumahnen, weil diese Lieder, Alben oder Filme im Rahmen des Filesharings im Internet angeboten haben sollen.
Der Abgemahnte soll binnen einer – meist kurzen – Frist eine Unterlassungserklärung abgeben und einen als Vergleichsvorschlag unterbreiteten Geldbetrag zahlen.
Viele Gerichte (AG Köln, Urteil vom 01.09.2016, Az. 137 C 65/16; AG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2015, Az. 57 C 9677/14; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09. Mai 2016, Az. 31 C 2860/15) halten mittlerweile die IP-Ermittlung nicht mehr für ausreichend.
Die Gerichte argumentieren, dass die Abmahner nicht bewiesen hatten, dass ihre IP-Ermittlung auch richtig war. Die Abmahner hatten bei der Ermittlung nur den einen Verstoß festgestellt und den Filesharing-Vorgang auch nur einmalig mit der IP-Adresse verknüpft. Hierbei kommt es aber oft zu Zuordnungsfehlern, wenn nur einmal die IP ermittelt wird.
Die Gerichte stützten sich dabei auch auf Aussagen der Staatsanwaltschaft. Diese hatte festgestellt, dass es bei der Ermittlungen der IP-Adressen zu Fehlerquoten im zweistelligen Prozentbereich. In bestimmten Bereichen liegt die Fehlerquote sogar bei bis zu 50%.
Daraus entstehen erhebliche Unsicherheiten, die aber nicht zulasten des Abgemahnten gehen dürfen. Die Abmahner müssen deswegen beweisen, dass die Ermittlung und Zuordnung korrekt ist.
Abgemahnte sollten nicht vorschnell die geforderten Abmahnkosten und den Schadensersatz bezahlen, wenn sie abgemahnt werden. Es kann sein, dass die IP-Ermittlung fehlerhaft war und der Anschlussinhaber gar nicht richtig ermittelt wurde.
Ohne Anwalt sollten sich die Betroffenen hier aber nicht zur Wehr setzen.