Gefahr der Abmahnung bei Nutzung von Tauschbörsen im Internet

Auch im Jahr 2016 wird munter weiter abgemahnt.

 

Ein Künstler oder sonstiger Rechteinhaber beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei damit, Internetanschlussinhaber abzumahnen, weil diese Lieder, Alben oder Filme im Rahmen des Filesharings im Internet angeboten haben sollen.

 

Der Abgemahnte soll binnen einer – meist kurzen – Frist eine Unterlassungserklärung abgeben und einen als Vergleichsvorschlag unterbreiteten Geldbetrag zahlen.

 

Es ist dringend davon abzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Auch der geforderte Geldbetrag sollte nicht ohne weitere Prüfung gezahlt werden.

 

Eine modifizierte Unterlassungserklärung von einem Anwalt Ihres Vertrauens und ein anwaltliches Begleitschreiben helfen weiter.

 

Das Vorgehen der Abmahner bietet zahlreiche Angriffspunkte.

 

So ist rechtlich umstritten, ob die Datenerlangung rechtmäßig erfolgt ist. Oft wird den Abgemahnten mit einem anhängenden Urteil Glauben gemacht, es wäre extra in ihrem Fall ein gerichtlicher Beschluss gegen den Provider ergangen, dass die Daten herauszugeben sind.

 

Dies untermauert zum einen die Unglaubwürdigkeit der Abmahnung und zum anderen, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung handelt.

 

Auffällig auch, wenn die Vollmachten der Rechteinhaber vom Datum her deutlich von dem Datum des vorgeworfenen Verstoßes abweicht; ein Indiz für eine Massenabmahnung.

 

Umstritten ist auch die Problematik der Störerhaftung. Die Abmahner stellen sich auf den Standpunkt, dass auch der Anschlussinhaber als reiner Störer voll haftet und er sich nur dann exkulpieren kann, wenn er beweisen kann, dass der Internetanschluss absolut vor Zugriffen Dritter gesichert ist.

 

Hier wird aber verkannt, dass dem Anschlussinhaber nicht zugemutet werden kann, dem schnellen Fluss der Technik Herr zu sein und immer auf dem aktuellsten Sicherheitsstand zu sein.

 

Es kann daher also auch darauf abgestellt werden, dass der Internetanschluss gesichert und damit dem Zugriff Dritter entzogen war. Den Abmahnern wird der Gegenbeweis nicht gelingen.

 

Ohne Anwalt sollten sich die Betroffenen hier aber nicht zur Wehr setzen.

 

Viele Altfälle landen derzeit vor Gericht, weil die Verjährungsfrage – 3 Jahre oder 10 Jahre – noch nicht abschließend geklärt ist.