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Gemeinsame steuerliche Veranlagung für den Trennungszeitraum

Thema:

Gemeinsame steuerliche Veranlagung für den Trennungszeitraum

Frage:

Ist es möglich, sich auch nach einer Trennung noch gemeinsam steuerlich zu veranlagen?

Antwort:

Ja, es ist durchaus noch möglich, die Zusammenveranlagung auch für diesen Zeitraum zu verlangen.

Dies muss beim Partner – am besten schriftlich – geltend gemacht werden.

Wenn er sich weigert, kann man dies auch gerichtlich – vor dem Familiengericht – einfordern.

Der Expartner ist im Innenverhältnis verpflichtet, der zulässigen Zusammenveranlagung zuzustimmen, da bei dieser Veranlagungsform für Beide zusammen die geringere Einkommensteuerbelastung (samt Zuschlagsteuer) anfällt.

Voraussetzung ist, dass für einen Partner ein Nachteil zu entstehen droht bei getrennter Veranlagung und für den anderen Partner bei gemeinsamer Veranlagung kein zu krasser Nachteil erwächst.

Solange noch mindestens ein Steuerbescheid offen – also nicht bestandskräftig ist – kann eine solche Zusammenveranlagung erfolgen.

Mangels eigener Nachteile muss der Partner dann aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Beteiligten heraus zur Erlangung zulässiger steuerlicher Entlastung des anderen Partners zustimmen; vgl. OLG Köln in FamRZ 1993, 191.