Gemeinsames Sorgerecht

Nicht immer haben Eltern auch automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Nur bei verheirateten Eltern, wenn das Kind also ehelich geboren wird, besteht das gemeinsame Sorgerecht auch automatisch.

Sind die Eltern nicht mit einander verheiratet, wird das Kind unehelich geboren, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Es ist dann erforderlich, dass die Eltern vor oder nach der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben.

Zu beachten ist, dass der Vater, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, auch nicht automatisch der gesetzliche Vater ist.

Spannend wird das Ganze, wenn sich ein verheiratetes Paar trennt und die Frau von einem anderen Mann ein Kind erwartet. Biologischer Vater ist der andere Mann, rechtlicher Vater aber der Ehemann. Aber auch hier kann Abhilfe durch eine gemeinsame Erklärung beim Jugendamt geschaffen werden.

Da das Thema des gemeinsamen Sorgerechts häufig zu Schwierigkeiten und zahlreichen gerichtlichen Verfahren führte, hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 eine klare Regelung geschaffen.

Nach § 1626 a Absatz 2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Letztlich muss im Streitfall die Mutter dem Begehren des Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts widersprechen und dies auch nachweisbar begründen. Anderenfalls wird das Gericht das gemeinsame Sorgerecht übertragen.

In der Vergangenheit hatten schon das Bundesverfassungsgericht und die europäischen Gerichte die Rechte der Väter gestärkt.

Väter sind also nicht mehr länger machtlos der Willkür der Mütter ausgesetzt, sondern können auch am Leben ihrer Kinder Teil haben und mit entscheiden, wenn man als Eltern nicht zusammenlebt.