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Hochwasser in Thüringen

Letztes Update (04.06.2013): „Die Pegel in Thüringen sinken leicht und ein erstes Durchatmen ist möglich.“

 

Für Schäden am Haus kann man sich merken:

Gebäudeschäden sind in der Regel mit einer sogenannten Gebäudeversicherung abgedeckt, welche Schäden durch Feuer, Gewitter, Leitungswasser und Stürme absichert.

Abgesichert ist bei den meisten Versicherungen der gesamte Gebäudebereich, einschließlich z.B. angebauter Wintergärten.

Hochwasserschäden (Wasser im Keller, Erdrutschschäden usw.) müssen bei den meisten Versicherern extra abgedeckt werden und gehören nicht zur Elementarversicherung für bewegliche Gegenstände im Haus (im weitesten Sinne, alles was man bei einem Umzug mitnehmen kann) ist die Hausratversicherung da.

Schäden sollten unverzüglich der Versicherung gemeldet werden (wenn möglich, auf dem schriftlichen Wege –> in Ausnahmesituationen reicht die vorläufige Anzeige an den Hotlines)

WICHTIG: Lassen Sie sich die Schadensmeldung schriftlich bestätigen, da Sie den Nachweis zu führen haben, dass die Meldung unverzüglich erfolgte.

Man muss den Nachweis erbringen, dass das Wasser tatsächlich die Ursache für den Schaden war –> d.h. bei den hoffentlich bald kommenden Räumungsarbeiten nicht alles wegwerfen, sondern wenn möglich aufheben oder fotografieren, filmen und noch einer dritten Personen (z.B. Nachbar) zeigen –> diese kann später als Zeuge angegeben werden.

Schäden, die unverzüglich repariert werden müssen (kaputte Türen, Heizungsanlage usw.) unbedingt fotografieren oder filmen und wenn möglich den Wasserschaden durch den Handwerker bestätigen lassen.

Es gilt auch zu bedenken, dass man eine Schadenminderungspflicht hat –> d.h. alles was in Sicherheit gebracht werden kann, sollte auch in Sicherheit gebracht werden. Alles was abgedichtet werden kann, sollte abgedichtet werden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, empfiehlt sich eine Art Katastrophenprotokoll um später glaubhaft darzulegen, warum man nichts mehr tun konnte –> bringen sie Ihre Gedanken zu Papier, so lange die Erinnerung noch frisch sind.

Überschwemmungsschäden an Fahrzeugen sind nicht ohne:

Bei geparkten Fahrzeugen greift in der Regel die Teilkaskoversicherung für Schäden ein, es sei denn, man hätte das Fahrzeug noch rechtzeitig wegfahren können.

Auch hier gilt, wie bei den Gebäudeschäden, alles detailliert dokumentieren.

Bei fahrenden Fahrzeugen ist der Hochwasserschaden ein normaler Unfallschaden und wird von der Vollkaskoversicherung (für Eigenschäden) und Haftpflichtversicherung (für Fremdschäden) gedeckt.

ABER ACHTUNG: man sollte sich genau überlegen, ob man durch eine gesperrte oder überflutete Straßen fährt, weil im Schadensfall dann in der Regel grobe Fahrlässigkeit greift, wenn man erkennen konnte, dass ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

Besonders zu beachten sind Motorschäden wegen Wasserschlag –> wenn das Wasser bis zum Motor kommt, ist eine fehlende grobe Fahrlässigkeit schwierig darzustellen.

Für den Schadensfall gilt bei Fahrzeugen das gleiche wie bei Gebäuden –> unverzüglich melden und gut dokumentieren.

Hochwasserkatastrophe zu Beginn der Urlaubszeit:

Beim Rücktritt von einer Reise fallen die allgemeinen Stornierungsgebühren an, es sei denn, man hat eine Reiserücktrittsversicherung –> diese sollte die Gebühren tragen, wobei nachgewiesen werden muss, dass man die Reise tatsächlich wegen dem Hochwasser nicht antreten konnte.

Bei Abbruch einer Reise helfen nur sog. Abbruchversicherungen, ansonsten bleibt man auf den Kosten sitzen.

In der Regel werden sich die Reiseveranstalter und auch die Versicherungen mit der „höheren Gewalt“ aus der Haftung rauswinden und wohl auch Erfolg haben.

Für Arbeitsverhältnisse gilt es folgende grundlegende Dinge zu beachten:

Wenn man als Arbeitnehmer nachweisbar konkret von dem Hochwasser betroffen ist, ist man für die Zeit, in der man sein Haus vor dem Hochwasser sichern muss von der Arbeit entschuldigt. Man muss sich allerdings sofort beim Arbeitgeber abmelden. Das Gehalt wird weiterhin gezahlt. Hier greift eine Ausnahme von dem Prinzip: ohne Arbeit kein Lohn.

Man trägt als Arbeitnehmer weiterhin das Wegerisiko –> d.h. ähnlich wie bei Schnee oder Glatteis muss der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn bezahlen und der Arbeitnehmer sollte sich unbedingt sofort melden, wenn er zu spät kommt sowie alle möglichen Routen in Betracht ziehen und auch ausprobieren.

Der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko –> d.h. kann die Arbeitsstätte wegen Überflutung nicht genutzt werden, muss er weiterhin Lohn zahlen und der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, es sei denn, es stehen Sicherungs- oder Aufräumarbeiten an.

Ich möchte explizit darauf hinweisen, dass hier keine allumfassende Auskunft erteilt wird und immer der Einzelfall entscheidend ist. Die Erläuterungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.