Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft

Blog


Kindesunterhalt

Unterhalt für kleine und große Kinder

Nach § 1601 BGB schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt. Im „Normalfall“ wird der Unterhalt durch Naturalleistungen abgegolten.

Leben die Eltern aber getrennt, schuldet das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt.

Minderjährigenunterhalt

Minderjährigen Kindern steht der Unterhalt eigentlich immer zu und volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung.

Den Eltern steht es grundsätzlich frei, in welcher Höhe die Unterhaltszahlungen geleistet werden. Die Düsseldorfer Tabelle (aktueller Stand 2013) gibt die Mindestsätze vor. Nach oben ist aber alles offen.

Leider wird viel zu oft um den Kindesunterhalt gestritten. Schon bei den Kleinsten fängt es an. Da wird am Einkommen geschraubt und Ausgaben künstlich provoziert – Hauptsache das Einkommen kann heruntergerechnet werden.

Solange die Kinder noch minderjährig sind, trifft das unterhaltspflichtete Elternteil eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass man auch bei geringem Einkommen dafür Sorge tragen muss, dass der Kindesunterhalt gezahlt wird.

Strenge Gerichte

Die Gerichte sehen dies in der Tat sehr streng und verlangen, dass man einen Nebenjob annimmt oder gar für eine bessere Bezahlung in die alten Bundesländer oder als Saisonarbeiter ins Ausland umzieht.

Auch können Auflagen erteilt werden, wonach der Unterhaltsverpflichtete Bewerbungsbemühungen nachweisen muss.

Gibt es keinerlei Bemühungen, für Unterhalt zu sorgen, z.B. weil der Unterhaltsverpflichtete sich nicht um Arbeit bemüht, kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen und das Elternteil zur Zahlung des vollen Mindestunterhaltes verpflichten, obwohl kein nennenswertes Einkommen vorhanden ist.

Sonder- und Mehrbedarf

Zusätzlich zum Mindestunterhalt kann das Kind über das betreuende Elternteil auch Sonder- und Mehrbedarf für besondere Aufwendungen geltend machen. Hierzu zählen z.B. Arztkosten, Betreuungskosten, Musikunterricht etc.

Volljährigenunterhalt

Aber auch bei den großen Kindern kommt es zum Streit um den Unterhalt.

Beim Volljährigenunterhalt hat das große Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Elternteile. Erfahrungsgemäß wird sich aber nur das Elternteil querstellen, bei welchem das Kind nicht gelebt hat.

Bachelor und Master

Im Zuge der universitären Umstellung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge ist z.B. umstritten, ob Unterhalt nur für den Bachelor oder auch für den Master geschuldet wird.

Eine höchstrichterliche Entscheidung steht hier noch aus. In den meisten Fällen läuft es aber darauf hinaus, dass der Master auf dem Bachelor aufbaut und insoweit die Ausbildung weiter läuft, sodass auch die Unterhaltspflicht weiter besteht.