Neue Anforderungen an Patientenverfügungen

Einfach seinen Willen festzuhalten, ist für eine Patientenverfügung nicht mehr ausreichend – Sätze wie „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ enthalten nämlich keine hinreichend konkreten Handlungsentscheidungen. Das entschied der Bundesgerichtshof am 06.07.2016 (Az.: XII ZB 61/16). Dieser Beschluss verändert nicht nur die Anforderungen an neue Verfügungen, sondern könnte auch bereits bestehende verbesserungswürdig machen.

Patientenverfügungen schützen den Willen des Patienten. Daher sollten auch die jeweiligen Verfügungen inhaltlich individuell gestaltet sein.

Deswegen stellt der BGH nun fest, dass Patienten bestimmte, noch nicht bevorstehende ärztliche Maßnahmen zustimmen oder ablehnen sollen. Lediglich ein Standardformular auszufüllen und Betreffendes anzukreuzen, reiche nicht aus. Zudem können Fehler oder schwammige Formulierungen dazu führen, dass behandelnde Ärzte oder Vorsorgebevollmächtige dem vermeintlichen Willen des Patienten nicht entsprechen.

Aus anwaltlicher Sicht kann man nur dazu raten, eine individuelle Patientenverfügung zu erstellen und zu unterschreiben. Diese sollte bei einem Arzt des Vertrauens hinterlegt und beim Vorsorgeregister angezeigt werden, damit sie zukünftig z. B. bereits bei der Einlieferung des Patienten in ein Krankenhaus vorliegt.

Zudem solle die Patientenverfügung – die über das medizinische Vorgehen entscheidet, wenn der Patient sich selbst nicht mehr äußern kann – um eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden. Diese verhindert, dass ein Fremder in Person eines durch das Gericht bestimmten Berufsbetreuers kompletten Zugang zu Eigentum und Vermögen des Betroffenen erlangt und die Familie den Zugang verliert, wenn dem Bevollmächtigten die Verfügung über Immobilien u. a. eingeräumt werden soll.