Sind Sanktionen durch das Jobcenter verfassungswidrig?

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV”) leben am Rande des Existenzminimums. Umso härter trifft es diese, wenn bewilligte Leistungen wegen – angeblicher – Verletzung von obliegenden Pflichten aufgrund einer Sanktionierung gekürzt werden.

 

Die Rechtsprechung stellt an die Wirksamkeit von Absenkungsbescheiden sehr strenge Anforderungen, da die Herabsetzung der Leistungen einen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt. In der Praxis sind vor allem die Sanktionstatbestände des § 31 a i.V.m § 31 und § 31 b SGB II von Bedeutung.

 

Das Sozialgericht Gotha hat nunmehr als bundesweit erstes Gericht mit Beschluss vom 26.05.2015 (Aktenzeichen: S 15 AS 5157/14) die Unvereinbarkeit von SGB II-Sanktionen mit dem Grundgesetz festgestellt.

 

Das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Dieses hat nun über die Frage der Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregeln und die daraus resultierende Sanktionspraxis der Jobcenter zu entscheiden.

 

Da die Jobcenter bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht an ihrer Sanktionspraxis festhalten werden, empfiehlt es sich für Betroffene, Widerspruch gegen Sanktionsbescheide des Jobcenters einzulegen.

 

Sollte die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, besteht die Möglichkeit binnen eines Jahres einen Überprüfungsantrag nach 44 SGB X zu stellen.