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Umgang – Umgangsrecht – Umgangspflicht – Ausgestaltung des Umgangs

Das Umgangsrecht besteht nach § 1684 BGB unabhängig vom Sorgerecht und gibt Eltern und Kindern das Recht auf gemeinsamen Umgang. Darüber hinaus wird auch „anderen Bezugspersonen“ über § 1685 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt.

 

Eltern sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Umgang mit den minderjährigen Kindern wahrzunehmen. Wenn dieses Recht aber für ein Elternteil zur Verpflichtung wird, sollte man überlegen, ob man den Umgang erzwingt.

 

Durch eine gerichtliche Entscheidung kann eine Umgangsregelung geschaffen werden. Diese ist aber letztlich nicht vollstreckbar. Der Umgang kann also nicht auf diesem Weg erzwungen werden. Allerdings drohen nicht unempfindliche Zwangsgelder, wenn man sich nicht an eine solche gerichtliche Umgangsregelung hält.

 

Das Umgangsrecht beinhaltet nicht nur Besuche, sondern umfasst auch telefonische und schriftliche Kontakte zwischen Kind und Elternteil. Auch das Recht, dem Kind Geschenke zu machen, ist dadurch gegeben.

 

Die Telefonate und Briefe dürfen vom betreuenden Elternteil aber nicht kontrolliert werden. Das Kind darf völlig frei telefonieren und schreiben.

 

Das umgangsberechtigte Elternteil darf auch über den Inhalt des Umgangs bestimmen. Das umfasst nicht nur das Wann, Wie, Wo, sondern auch das Wer. Das bedeutet, dass auch der neue Lebensgefährte / die neue Lebensgefährtin Teil des Umgangs sein darf. Einschränkungen sind natürlich dann gegeben, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

 

Der Umgang findet grundsätzlich beim Umgangsberechtigten statt. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei begleitetem Umgang kann dies auch in Räumlichkeiten von Beratungsstellen etc. stattfinden.

 

Das betreuende Elternteil hat kein Kontrollrecht, muss den Umgang also ungestört ablaufen lassen. Nur in Ausnahmefällen, bei Säuglingen z.B., kann auch das andere Elternteil dabei sein.

 

Der umgangsberechtigte Elternteil kann auch Ferien- und Urlaubsziele selbst bestimmen. Nur in engen Grenzen kann der Andere wirksam ein Veto einlegen.

 

Die Häufigkeit des Umgangs richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und variiert auch nach dessen Alter. Ein Baby sollte häufiger aber kürzeren Umgang mit dem anderen Elternteil haben, während man dies bei größeren Kindern bis hin zum Wechselmodell und damit einer paritätischen Betreuung ausdehnen kann.

 

Im Streitfall würde ein Gericht 14-tägigen Wochenendumgang nebst einer Aufteilung der Feiertage und Ferien anordnen.

 

Die Regelungen zum Umgang müssen nicht zwingend gerichtlich festgelegt sein. Hier können die Eltern auch untereinander eine Vereinbarung treffen, die dann vertragsähnlich zwischen ihnen wirkt und Bestand hat.

 

Auch eine nicht-gerichtliche Umgangsvereinbarung ist – wie ein Vertrag – bindend. Wenn man eine Regelung zum Zwangsgeld haben will, muss man die Vereinbarung dann aber doch gerichtlich billigen lassen.

 

Im Streitfall kann das Gericht aber auch gegen den Willen der Eltern eine Umgangsregelung treffen, die dann bindend ist.

 

Der Umgangsberechtigte muss grundsätzlich auch Sorge tragen für das Abholen und Zurückbringen des Kindes. Nur bei grober Unbilligkeit, z.B. wenn die Eltern sehr weit auseinander wohnen oder der umgangsberechtigte Elternteil finanziell mittellos ist, kann dies anders geregelt werden.

 

Dies gilt auch für die Kosten des Umgangs, welche der Umgangsberechtigte selbst zu tragen hat. Unter Umständen kann dies bei der Berechnung des Kindesunterhaltes berücksichtigt werden. Auch kann unter Umständen ein Mehrbedarf beim Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 geltend gemacht werden.

 

Zu den vereinbarten Umgängen muss der betreuende Elternteil das Kind bereit halten und auch entsprechende Bekleidung und ggf. das Lieblingsspielzeug zur Verfügung stellen.

 

Fällt ein Umgang aus, weil das Kind krank ist, muss der Umgang nachgeholt werden. Fällt der Umgang aber aus, weil der Umgangsberechtigte verhindert ist, besteht kein Anspruch auf Nachholung des Termins.

 

Bei ständiger Umgangsvereitelung kann durch das Gericht auch ein Umgangspfleger bestellt werden. Dieser bestimmt während der vorgegebenen Umgangszeiten über den Aufenthalt des Kindes und sorgt damit praktisch dafür, dass der Umgang auch stattfindet.

 

Darüber hinaus macht eine solche Umgangsvereitelung deutlich, dass es demjenigen Elternteil massiv an der Bindungstoleranz fehlt, sodass dies in krassen Fällen sogar zum Verlust des Sorgerechts führen kann.