Umgangsrecht für Großeltern

Der Gesetzgeber hat in § 1685 BGB den Großeltern ein eigenes Recht auf Umgang mit den Enkelkindern eingeräumt. Dieses Umgangsrecht wird jedoch nur dann gewährt, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Auf diese Weise sollen die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten werden.

Großeltern haben aber nur dann Anrecht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Der diesbezügliche Nachweis muss von den Großeltern geführt werden.

Ein Recht der Großeltern auf Umgang, d. h. die Enkel regelmäßig zu sehen, besteht nur dann, wenn es zwischen Großeltern und Enkel eine enge Bindung, die über das normale Maß der Bindung zwischen Enkeln und Großeltern hinausgeht, besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind und die Großeltern die Kinder in der Woche regelmäßig versorgen.

Verweigern die Eltern – oder ein Elternteil – den Großeltern den Kontakt zum Enkelkind, haben die Großeltern die Möglichkeit, um den Umgang zu kämpfen. Ihnen steht ein gesetzliches Umgangsrecht zur Seite – wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Familienstreitigkeiten sind kein zwingendes Gegenargument.

Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkeln dient, wenn zwischen ihnen hinreichende Bindungen bestehen, regelmäßig dem Kindeswohl, es sei denn, dass schwerer wiegende Gründe entgegenstehen (Kammergericht – KG 6.7.00 – 17 UF 4612/00 – FamRZ 2000, 1520).