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Urlaub machen, das ist doch klar, das ist die schönste Zeit im ganzen Jahr…

Genau, so soll es sein. Nach anstrengenden Arbeitstagen und um dem Alltag einfach mal zu entfliehen.

Damit Sie auch wissen, welche Reche und Pflichten Sie als Urlauber aus ihrem Unterkunftsvertrag haben, wollen wir Ihnen dies nachfolgend näherbringen:

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden.

Bei dem Beherbergungsvertrag handelt es sich um einen gemischttypischen Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht sowie dem Kaufvertrag bzw. Dienstvertrag.

Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer oder eine Ferienwohnung reservieren zu wollen, bereits das Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Die Annahme stellt sodann die Erklärung des Beherbergungsbetriebes dar, die entsprechende Reservierung vorzunehmen.

Die Regeln der §§ 535 BGB machen den wesentlichen Inhalt des Beherbergungsvertrages aus. Das Zimmer bzw. die Ferienwohnung ist von dem Beherbergungsbetrieb während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hat das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

Sollten Sie den geplanten und bereits gebuchten Urlaub nicht antreten können, gilt das Folgende:
Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf „Stornierung“ einer Buchung.
„Stornogebühr“ – das ist die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung. Dabei beziffert diese – soweit durch AGB oder Vertrag nichts anderes bestimmt – die vertraglich geschuldete Gegenleistung, also den Zimmerpreis, abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen.

Die ersparten Aufwendungen werden dann vom Übernachtungspreis regelmäßig abgezogen:
– bei Übernachtungen (FeWo) pauschal 10 %
– bei Übernachtungen mit Frühstück pauschal 20 %
– bei Übernachtungen mit Halbpension pauschal 30 %
– bei Übernachtungen mit Vollpension pauschal 40 %.

Außerdem müsste sich der Beherbergungsbetrieb die Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Vermietung erlangt werden.

Was nun, wenn der Urlaub angetreten wird und der Urlaub von Bauarbeiten im Hotel, schlechtem Essen oder Kakerlaken im Zimmer ungenießbar wird.

Hierzu müssen Sie folgendes beachten:
Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die Angaben im Reisekatalog und vom Reiseveranstalter nicht eingehalten werden, die „Ist-Beschaffenheit“ also von der vertraglich vereinbarten „Soll-Beschaffenheit“ abweicht und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

Als Beispiele:
– Baulärm im Hotel
– anstatt versprochenem „feinen Sandstrand“ ist vor Ort ein Kies-Strand oder Steinklippen
– kleinerer oder fehlender Hotelpool …

Nicht als Reisemangel zählen:
– höhere Gewalt, d. h. Krieg, Erdbeben, Vulkanausbruch im Urlaubsland (hier ist aber im Vorfeld eine Kündigung von beiden Vertragsparteien möglich)

Zuallererst sollten sie den Mangel dem Reiseleiter vor Ort unverzüglich anzeigen. Dieser sollte dann den Mangel beheben oder Alternativen anbieten.
Sollte dies nicht möglich sein, erstellen Sie zusammen mit dem Reiseleiter ein sog. Reklamationsprotokoll. Dies dient ebenso wie Fotos, Videos und Zeugenaussagen von Mitreisenden als Beweise.

Innerhalb eines Monats nach Ende der Reise muss die Reise dann beim Reiseveranstalter reklamiert – per Einschreiben mit Rückschein – werden. Dabei können nur Mängel aufgeführt werden, die auch schon vor Ort beim Reiseleiter angezeigt worden sind. Sie sollten dem Reiseveranstalter mitteilen, ob Sie einen Preisnachlass oder Schadensersatz geltend machen. Dabei muss die genaue Höhe des Schadenersatzes oder der Preisminderung noch nicht genannt werden.

Anhaltspunkte, wie viel man für welchen Mangel zurückerstattet bekommt, gibt die Frankfurter Tabelle.

Und denken Sie daran: „Zum Reisen gehört Geduld, Mut, Humor und dass man sich durch kleine widrige Zufälle nicht niederschlagen lasse.“