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Vaterschaftsanfechtung

Thema:

Vaterschaftsanfechtung

Frage:

Wie lange kann man die Vaterschaft anfechten?

Antwort:

2 Jahre.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Mit Kenntnis.

Wann hat man Kenntnis?

Das ist genau die Streitfrage.

Reicht es schon aus, wenn man nur den Hauch eines Verdachtes hat, man könne nicht der Vater sein. Reicht es schon aus, wenn z.B. der (vermeintliche) Sohn in einer Bierlaune äußert, er gehöre nicht zur Familie?

Nach Ansicht der Gegenseite im vorliegenden Anfechtungsverfahren reicht eine solche bierlaunische Aussage aus, um beim Vater die gesicherte Kenntnis zu setzen, dass er nicht der Vater sei.

Interessant.

Wir sind vielmehr der Meinung, dass es schon ein wenig mehr sein darf, um von einer (gesicherten) Kenntnis auszugehen.

Gesicherte Kenntnis war vorliegend erst gegeben, nachdem der Vater – unser Mandant – mehrere Monate nach der Aussage des Sohnes einen Test gemacht hat, der überraschenderweise bestätigt hat, dass die Vaterschaft ausgeschlossen ist.

So wurde aus einer Bierlaune am Ende noch eine böse Überraschung für alle Beteiligten.

Wie das Gericht über die Frist entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Wir sind der Meinung, dass die Frist zur Anfechtung nach § 1600 b BGB erst mit dem Testergebnis begonnen hat, denn Gerüchte oder allgemeine Vermutungen reichen nicht aus (BGH FamRZ 2008, 501; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 80).

Es spricht auch nichts dagegen, das Ergebnis des Tests als fristauslösendes Moment zu begreifen, wenn die Vaterschaft des Mannes danach ausgeschlossen erscheint. (OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 52; Gernhuber/Coester-Waltjen § 52 Rn. 119; OLG Schleswig FamRZ 2003, 51 f).