Verfahrensbeistand
Als Verfahrensbeistand ist Frau Schwerin der sog. „Anwalt für das Kind“ und vertritt in familiengerichtlichen Verfahren den Kindeswillen. Sie ist damit als „Stimme für das Kind“ tätig.
Hierzu sagt das Gesetz in § 158 FamFG:
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Wenn Frau Schwerin als Verfahrensbeistand für Ihr Kind bestellt ist, wird sie Ihr Kind kennenlernen und dessen Wünsche aufnehmen. Darüber hinaus führt Frau Schwerin Gespräche mit Ihnen als Eltern und eventuell auch Dritten (z. B. Schule, Kita), um sich ein umfassendes Bild vom Umfeld Ihres Kindes zu verschaffen.
Frau Schwerin verfasst anschließend eine Stellungnahme an das Familiengericht. Bei der Gerichtsverhandlung sowie bei einer eventuell stattfindenden Kindesanhörung vor Gericht ist Frau Schwerin mit anwesend.