Wechselmodell nach dem BGH vom Februar 2017

Das OLG Dresden ließ kürzlich als Hinweis in einer mündlichen Verhandlung zum Umgangsrecht verlauten, dass es die neue BGH-Rechtsprechung zum Wechselmodell vom 01.02.2017 nicht für sonderlich gut befinde.

 

Nach dieser BGH-Entscheidung können Gerichte zwar jetzt das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen; praktisch sind aber dennoch viele weitere Voraussetzungen erforderlich.

 

Insbesondere wurde wieder die alt bekannte Kommunikationsproblematik bemüht. Können die Kindeseltern nicht vernünftig kommunizieren, könne auch kein Wechselmodell angeordnet werden.

 

Wie sie es damit halten, wenn diese Kommunikationsprobleme allein durch ein Elternteil provoziert werden, blieb aber leider offen. Damit ist es auch weiterhin möglich, die Kommunikationsebene künstlich zu stören und damit die Anordnung eines Wechselmodells zu verhindern.